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Hausbesitzer oder Mieter: Wer muss eigentlich die Handwerkerrechnung bezahlen?

Als Spezialisten für Rohrreinigung und Kanalsanierung sind wir von GreAt täglich mit den unterschiedlichsten Herausforderungen konfrontiert. Eine Frage, die immer wieder aufkommt und oft für Unsicherheit sorgt, ist die nach der Kostenübernahme: Wer bezahlt eigentlich die Handwerkerrechnung? Gerade bei plötzlich auftretenden Problemen wie einem verstopften Abfluss oder einem Rohrbruch ist dies eine zentrale Frage, die wir gerne beleuchten möchten.

„Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass die Bezahlung der Handwerkerrechnung in erster Linie davon abhängt, wer den Schaden verursacht hat und wer den Handwerker gerufen hat“, erklärt Derya Atasoy, einer der beiden Inhaber der GreAt Rohrreinigung und Kanalsanierung. Grundsätzlich ist der Eigentümer einer Immobilie für den Zustand und die Instandhaltung seiner Rohre und Kanäle verantwortlich. Das bedeutet, dass er in der Regel die Kosten für Reinigungs- oder Sanierungsarbeiten trägt, die innerhalb seines Grundstücks anfallen. Dies gilt für akute Verstopfungen im Hausbereich, Leckagen in der Wasserleitung auf dem Grundstück oder auch präventive Maßnahmen wie regelmäßige Kanalinspektionen.

Verstopftes Rohr? Meist wird der Mieter zur Kasse gebeten

„Bei Mietverhältnissen wird es etwas komplizierter. Hier gilt der Grundsatz, dass der Mieter für Schäden aufkommen muss, die er selbst verursacht hat. Eine klassische Verstopfung im Abfluss der Badewanne oder Spüle, die durch unsachgemäßen Gebrauch (z.B. Entsorgung von Essensresten oder Hygieneartikeln) entstanden ist, fällt in der Regel in den Verantwortungsbereich des Mieters“, ergänzt Thierry Greven, ebenfalls Inhaber von GreAt Rohrreinigung und Kanalsanierung. Auch kleinere Reparaturen, die unter die sogenannte „Kleinreparaturklausel“ im Mietvertrag fallen, sind vom Mieter zu tragen. Diese Klausel muss jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen und ist in ihrer Höhe begrenzt.

„Treten Schäden aufgrund von altersbedingtem Verschleiß, Materialermüdung oder Baumängeln auf, die nicht vom Mieter verursacht wurden, so trägt der Vermieter die Kosten. Dies betrifft beispielsweise Wurzeleinwüchse in alte Kanäle, Rohrbrüche aufgrund von Korrosion oder Schäden durch undichte Muffen“, ergänzt Greven.

Unter Umständen kommt für eine Kostenübernahme auch die Versicherung auf. Hier kommen vor allem zwei Versicherungsarten ins Spiel: 

  • Wohngebäudeversicherung: Sie schützt den Eigentümer vor Schäden am Gebäude selbst. Sie greift bei Rohrbruch oder Frostschäden an wasserführenden Leitungen innerhalb des Gebäudes und auf dem Grundstück. Auch Folgeschäden, wie zum Beispiel durchnässte Wände durch einen Rohrbruch, sind oft mitversichert. Aber: Eine reine Verstopfung ohne Wasseraustritt oder Rohrbruch ist in der Regel nicht von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Hier geht es um die Beseitigung eines Sachschadens am Gebäude, nicht um die Reinigung.
  • Hausratversicherung: Diese Versicherung deckt Schäden am beweglichen Inventar des Haushalts ab. Bei Wasserschäden, die aus einem Rohrbruch resultieren, kann sie die Kosten für beschädigte Möbel, Teppiche oder Elektrogeräte übernehmen. Auch hier ist ein versichertes Ereignis (z.B. Rohrbruch) Voraussetzung.
  • Haftpflichtversicherung (des Verursachers): Wenn ein Dritter (z.B. ein Nachbar) durch sein Verschulden einen Schaden an Ihren Rohren oder Kanälen verursacht hat, kann dessen Haftpflichtversicherung für die entstandenen Kosten aufkommen. Das ist jedoch eher die Ausnahme.

GreAt Rohrreinigung und Kanalsanierung: Wir beraten Sie zu den Kosten

Als Ihr kompetenter Partner für Rohrreinigung und Kanalsanierung legen wir größten Wert auf Transparenz. Bevor wir mit der Arbeit beginnen, besprechen wir mit Ihnen die voraussichtlichen Kosten und klären, welche Maßnahmen notwendig sind. Wir helfen Ihnen auch gerne dabei, die Situation für Ihre Versicherung zu dokumentieren und stehen Ihnen beratend zur Seite, wenn es um die Frage der Kostenübernahme geht.

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